Stimmrechtsmitteilungen
Stimmrechtsmitteilungen nach WpHG
Gemäß § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) hat
derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3
Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30
Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem
Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies innerhalb von
vier Handelstagen dem Emittenten mitzuteilen.
Gemäß § 26 WpHG hat die nextevolution AG diese Mitteilungen spätestens
drei Handelstage nach Zugang zu veröffentlichen.
